Statuten des Rad- und Mountainbikeclubs-Appenzell (RMC-Appenzell)
gegründet 27. Januar 2001
Name und Sitz | Art. 1 Unter dem Namen Rad- und Mountainbikeclub Appenzell (RMC Appenzell) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Appenzell. |
Zweck | Art. 2 Der Verein bezweckt: a) die Förderung des Radsports als sinnvolles Freizeitvergnügen und als sportlicher Wettkampf, b) die Organisation und Durchführung von Rennen, sowie von anderen Anlässen, c) das Ansehen des Radsportes zu fördern vor allem durch die Beachtung der Interessen Anderer, wie der Grundeigentümer, der Wanderer, der Vegetation und von frei lebenden Tieren. d) eine intensive Jugendarbeit durch die Schaffung und Betreuung einer besonderen Juniorenabteilung.. |
Mitgliedschaft | Art. 3 1Die Vereinsmitgliedschaft ist für alle Personen ab dem 16. Altersjahr offen. 2Die Anmeldung für den Beitritt hat bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. 3Die Aufnahme in den Verein erfolgt an der ordentlichen Jahreshauptversammlung. 4Mit dem Beitritt zum Club verpflichtet sich das Mitglied zur uneingeschränkten Einhaltung der Statuten. Der Beitrittswillige hat das Recht, ab der Anmeldung zum Vereinsbeitritt uneingeschränkt am Vereinsleben teilzunehmen. Die Mitgliedschaft wird jedoch erst ab der Aufnahme durch die Hauptversammlung rechtsgültig. 5Die Aktivmitglieder müssen Mitglied von Swiss-Cycling sein (Doppelmitglieder). 6Zum Ehrenmitglied kann durch die Hauptversammlung auf Vor-schlag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um das Radfahren im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient ge-macht hat. Diesbezügliche Vorschläge können von sämtlichen Ver-einsmitgliedern bis 5 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vor-stand schriftlich eingereicht werden. |
Ausschluss | Art. 4 Mitglieder, die den Interessen und Zielen des Vereins widerhandeln, die seine Beschlüsse nicht einhalten oder den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können nach vorheriger Verwarnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
Organe | Art. 5 Organe des Vereins sind; a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren |
Hauptversammlung | Art. 6 1Die Hauptversammlung besteht aus allen Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Sie findet jedes Jahr im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vorher mit schriftlicher Einladung oder durch Bekanntgabe im „Appenzeller-Volksfreund“ zu erfolgen. An der Hauptversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln: 1. Appell – Feststellung der Präsenz, 2Jedes Mitglied (Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied) hat eine Stim-me an der Hauptversammlung. |
Vorstand | Art. 7
1Der Vorstand setzt sich zusammen aus: – Präsident 2Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein in allen Fällen gegen außen. Er vollzieht die ihm auf Grund der Statuten zustehenden, sowie den Interessen des Vereins dienenden Aufgaben. 3Der Vorstand kann Aufgaben an Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen (mit Rechten und Pflichten) übertragen. 4Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Gegen einen solchen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innert 14 Tagen an die Hauptversammlung rekurrieren, die endgültig entscheidet. 5Der Vorstand hat jährlich eine Finanzkompetenz von Fr. 5000.–. |
Präsident | Art. 8 1Der Präsident führt bei allen Verhandlungen den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht, bei Stimmengleichheit jedoch den Stichentscheid. 2Er führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. |
Aktuar | Art. 9 Der Aktuar ist Stellvertreter des Präsidenten. Er führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, erledigt die anfallende Korrespondenz und besorgt notwendige Einladungen. |
Kassier | Art. 10 Der Kassier führt das Kassawesen. Er besorgt den Einzug der Mit-gliederbeiträge und der Lizenzgebühren. Er unterbreitet die Rech-nungen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Rech-nungsrevisoren. |
Technischer Leiter | Art. 11 Der technische Leiter betreut den Verein und seine Mitglieder im technischen Bereich. Er stellt Anträge über gemeinsame Veranstaltungen, den Besuch von Kursen oder Anlässen und notwendige Anschaffungen. |
JO-Leiter | Art. 12 Der JO-Leiter vertritt den Nachwuchs im Verein. Er organisiert die Jugendarbeit, leitet Ausbildungsveranstaltungen und motiviert die Jugendlichen unter 18 Jahren zur Ausübung des Radsportes sowohl als sinnvolle Freizeit-, aber auch als Wettkampfbetätigung. |
Beisitzer | Art. 13 Der Beisitzer unterstützt im Wesentlichen die anderen Vorstandsmitglieder in der Ausübung ihrer Aufgaben und Pflichten. Verschiedene Vereinsanlässe können ihm zur Organisation anvertraut werden. |
Rechnungsrevisoren | Art. 14 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen des Kassiers. Sie erstatten schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stimmen über die Genehmigung der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes ab. |
Ausserordentliche Hauptversammlungen | Art. 15 1Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand jederzeit unter Einhaltung der 14-tägigen Einladungsfrist einberufen werden. 2Ebenso kann ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen. 3An ausserordentlichen Hauptversammlungen darf nur über jene Gegenstände verhandelt werden um derentwillen sie einberufen wurde. |
Finanzielles | Art. 16 1Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch; a) Mitgliederbeiträge b) Leistungen von Sponsoren c) Beiträgen aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds d) Überschüssen aus Vereinsveranstaltungen e) die Aufnahme von Darlehen Die für den Vereinsbeitritt angemeldeten Mitglieder haben einen pro Rata-Beitrag zu entrichten und zwar je Quartal ein Viertel des Jahresbeitrages |
Wanderpreise | Art. 17 Die Gewinnerinnen und Gewinner der Clubrennen Bike und Rennvelo erhalten einen Wanderpreis. Unter folgenden Bedingun-gen wird der Wanderpreis definitiv vergeben: a) Gewinn insgesamt 5 Mal b) Gewinn 3 Mal in Serie |
Andere Organisationen | Art. 18 Der Verein kann anderen Organisationen beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung. |
Austritt aus dem Verein | Art. 19 1Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich. 2Beim Vereinsaustritt müssen alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein geregelt sein. |
Statutenänderung und Auflösung des Vereins |
Art. 20 1Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur durch einen Entscheid von mehr als zwei Dritteln der an der dazu einberufenen Versammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. 2Nach dem Ablauf einer 5-jährigen Frist für eine Nachfolgeorganisa-tion wird ein mögliches Vermögen dem J+S Amt für Jugendförde-rung überreicht. |
Von der Hauptversammlung am 01.02.2014 genehmigt:
Appenzell, den 03.02.2014
Rad- und Mountainbikeclub Appenzell